Grundsätzlich gilt: Der Hauptunternehmer haftet gegenüber seinem Auftraggeber für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die ein von ihm beauftragter Subunternehmer verursacht. Das ist in Paragraf 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. „Der Auftraggeber hat also zunächst einmal keine Ansprüche gegen den Subunternehmer, sondern wird sich im Falle eines Schadens immer erst einmal an den Hauptauftragnehmer halten“, erklärt Fabian Zeth, Spezialist für Gewerbeversicherung bei der Inter Versicherungsgruppe.
Sofern Sie Subunternehmen (auch: Nachunternehmen) beauftragen, sollten Sie also bei Ihrer Haftpflichtversicherung darauf achten, dass Schäden durch den Subunternehmer vollständig mitversichert sind. Denn, Achtung: Das ist nicht immer der Fall. Fabian Zeth: „Viele Versicherungen übernehmen nicht generell die Haftung aus der Subunternehmerbeauftragung. Und selbst wenn eine pauschale Mitversicherung enthalten ist, können Deckungslücken durch Summenbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse entstehen.“
Experten empfehlen deshalb, bei der Auswahl oder Überprüfung der Betriebshaftpflichtversicherung vor allem auf folgende Punkte zu achten:
Weitere Details hängen stark von der Art des Bauunternehmens ab. Sie sollten im Einzelfall mit einem Versicherungsprofi geklärt werden.
Wir sollten uns möglichst bald gemeinsam überlegen, wie Sie sich am besten dagegen absichern!

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Heiner Müller
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